Zuzahlungsbefreiung
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Zuzahlungsbefreiung

Zuzahlungsbefreiung – Mit der Gesundheitsreform zum 1.1.2004 ist eine vollständige Befreiung von der Zuzahlung für Medikamente entfallen. Seither gelten neue Richtlinien. Damit Sie durch die Zuzahlung finanziell nicht überfordert werden, ist eine Zuzahlung nur bist zur Höhe einer bestimmten Belastungsgrenze zu leisten.

Zuzahlungsbefreiung – Jedes Jahr neu beantragen
Die Zuzahlungsbefreiung für Arzneimittel muss zu Beginn des neuen Jahres neu beantragt und ausgestellt werden: Die bereits bestehenden Befreiungen sind Ende 2009 ausgelaufen und müssen deshalb erneuert werden. Die gesetzliche Zuzahlung für Arzneimittel entfällt nur dann, wenn in der Apotheke ein Befreiungsbescheid präsentiert werden kann. Ein Vermerk des Arztes auf dem Rezept ist ebenfalls ausreichend, um von der Zuzahlung befreit zu werden.

Zuzahlungsbefreiung – Belastungsgrenze erreicht
Wird die Belastungsgrenze bereits innerhalb eines Kalenderjahres erreicht, hat die Krankenkasse eine entsprechende Bescheinigung auszustellen, dass für den Rest des Kalenderjahres keine Zuzahlung mehr zu leisten ist.

Zuzahlungsbefreiung – Wie hoch ist die Belastungsgrenze
Die Belastungsgrenze beträgt 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, für chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, beträgt sie 1 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt.

Zuzahlungsbefreiung – Was ist wenn mehrere Einkommen da sind
Als Einnahmen zum Lebensunterhalt gelten neben den Einnahmen des Mitglieds auch die Einnahmen anderer im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen. Im Einzelnen handelt es sich hierbei um den Ehegatten sowie die familienversicherten Kinder. Sind die Kinder beispielsweise als Student oder Auszubildender selbst versichert, werden die Kinder separat beurteilt und die Bruttoeinnahmen der Kinder bleiben unberücksichtigt.

Zuzahlungsbefreiung - Gemeinsamer Haushalt – Definition
Ein gemeinsamer Haushalt setzt voraus, dass mehrere Familienangehörige ihren Wohnsitz zusammen an der gleichen Stelle (Haus, Wohnung) begründet haben und in einer Wirtschaftsgemeinschaft leben. Ein gemeinsamer Haushalt liegt auch dann vor, wenn sich Ehegatten oder Kinder zwar vorübergehend nicht in dem gemeinsamen Haushalt aufhalten, dort jedoch noch einen (ersten oder zweiten) Wohnsitz haben.

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